Diese Richtlinie gilt für Planung, Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von öffentlichen Sanitärräumen, unabhängig von deren Eigentumsverhältnissen. Öffentliche Sanitärräume befinden sich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die neben den dort Beschäftigten bestimmungsgemäß von Publikum aufgesucht werden, oder in eigens für den Zweck der Benutzung von Sanitärräumen errichteten Gebäuden.